Satzung des Aloisiuskolleg Alumni e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen "Aloisiuskolleg Alumni". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält danach den Zusatz "e.V.".

II. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

I. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Bildung und Erziehung am Aloisiuskolleg Bonn-Bad Godesberg.

II. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Kontaktes zwischen aktuellen Schülerinnen und Schülern, Altschülerinnen und Altschülern sowie dem Aloisiuskolleg verwirklicht. Aus diesem Grund betreibt der Verein eine Anlaufstelle für die Alumni, die dem Kontakt- und Erfahrungsaustausch sowie der Organisation von Ehemaligen-Treffen dient.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

II. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Mitglied kann jede natürliche Person werden, sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.

II. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

II. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

III. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

IV. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Beiträge

I. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr bestimmt.

II. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand,
3) der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Jahresberichte des Vorstandes und die Rechnungsprüfungsberichte der für die Kassenprüfung verantwortlichen Person entgegenzunehmen,
b) den Vorstand zu entlasten,
c) die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages festzusetzen,
d) (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
e) die für die Kassenprüfung verantwortliche Person zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter oder Angestellte des Vereins sein darf,
f) die Satzung oder Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu beschließen.

II. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich (Briefpost oder E-Mail) mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte (E-Mail-)Adresse des Mitglieds. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

III. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

IV. Die mit dem Vorsitz des Vereins betraute Person leitet die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung rücken zuerst deren Stellvertretung und danach übrige Mitglieder des Vorstandes nach. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine die Sitzung leitende Person.

V. Die Leitung der Versammlung bestimmt eine anwesende Person zur Protokollführung.

VI. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einer Woche nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden. Es muss enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Namen der verantwortlichen Personen für Leitung und Protokoll,
c) Zahl der anwesenden Mitglieder,
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
e) die Tagesordnung,
f) die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen) und Art der Abstimmung.

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

I. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

III. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

IV. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann geheime Abstimmung verlangt werden.

V. Für Satzungsänderungen oder Änderungen zur Zweckbestimmung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit, für den Beschluss zur Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10 Vorstand

I. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei Personen:

a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
b) der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.

II. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

III. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

IV. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

V. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

VI. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

VII. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Erweiterter Vorstand

Der Vorstand nach § 10 kann bis zu 10 Personen als Mitglieder des erweiterten Vorstands berufen. Der erweiterte Vorstand hat ausschließlich beratende Funktion für den Vorstand. Die Amtszeit des erweiterten Vorstands endet mit der Amtszeit des Vorstands nach § 10.

§ 12 Kassenprüfung

Über die Jahresmitgliederversammlung ist eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die für die Kassenprüfung verantwortliche Person hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins / Gerichtsstand

I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 5 genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

II. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die STIFTUNG ALOISIUSKOLLEG in Bonn-Bad Godesberg zu überführen.

III. Als Liquidatoren oder Liquidatorinnen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

IV. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins in Bonn.

§ 14 Inkrafttreten

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 26. Juni 2009 in Bonn Bad Godesberg beschlossen.

Bonn - Bad Godesberg, den 26. Juni 2009