Vereinssatzung des Aloisiuskolleg Alumni e. V.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 09.07.2023 löst sie die Satzung des Vereins vom 26. Juni 2009 mit sofortiger Wirkung ab.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Aloisiuskolleg Alumni e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn auf dem Registerblatt VR 9081 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Bildung und Erziehung am Aloisiuskolleg Bonn-Bad Godesberg.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Kontaktes zwischen aktuellen Schülerinnen und Schülern, Altschülerinnen und Altschülern sowie dem Aloisiuskolleg verwirklicht. Aus diesem Grund betreibt der Verein eine Anlaufstelle für die Alumni, die dem Kontakt- und Erfahrungsaustausch sowie der Organisation von Ehemaligen-Treffen dient.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu übermitteln. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft gilt für das gesamte Geschäftsjahr rückwirkend, unabhängig vom Beitrittsdatum.
  4. Mit dem Beitritt entstehen alle Rechte und Pflichten. Die Zahlungspflicht der Beiträge entsteht erst zum nächsten Jahr.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, dieser ist elektronisch bis zum Ablauf des nächsten Monats an den Vorstand zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung der Mitgliederversammlung oder eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung oder der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge. Der Vorstand kann per Beschluss Mitglieder wegen wichtigen Gründen von der Pflicht befreien. Der Mitgliederversammlung ist Rechenschaft abzulegen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50 Euro und ist zum zweiten Monat des jeweiligen Kalenderjahres fällig, sofern nicht anders durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Für natürliche Personen ist die Beitragspflicht bis einschließlich des Beitragsjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, ausgesetzt.
  4. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Jahresberichte des Vorstandes und die Rechnungsprüfungsberichte der für die Kassenprüfung verantwortlichen Person entgegenzunehmen,
    2. den Vorstand zu entlasten,
    3. die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages festzusetzen,
    4. (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
    5. die für die Kassenprüfung verantwortliche Person zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter oder Angestellte des Vereins sein darf,
    6. die Satzung oder Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu beschließen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch (Briefpost oder E-Mail) mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte (E-Mail-)Adresse des Mitglieds. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden elektronisch einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  4. Die mit dem Vorsitz des Vereins betraute Person leitet die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung rücken zuerst deren Stellvertretung und danach übrige Mitglieder des Vorstandes nach. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine die Sitzung leitende Person.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auch in elektronischer Form durchgeführt werden. Es gelten alle Regeln entsprechend ihrer Anwendbarkeit.
  6. Die Leitung der Versammlung bestimmt eine anwesende Person zur Protokollführung.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einer Woche nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden. Es muss enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. Namen der verantwortlichen Personen für Leitung und Protokoll,
    3. Zahl der anwesenden Mitglieder,
    4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
    5. die Tagesordnung,
    6. die gestellten Anträge mit Abstimmungsergebnissen (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen) und Art der Abstimmung.

§ 9 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit

  1. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme, die auch durch Vertreter ausgeübt werden darf, sofern die Vertretung nach den allgemeinen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, schriftlich vorliegt und sofern nötig eine Befreiung von § 181 BGB enthält.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder kann die Abstimmung per Wahlzettel, Abstimmungsfunktion oder geheim erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann durch Zweidrittelmehrheit Mitglieder von der Versammlung oder einzelnen Abstimmungen ausschließen. Dies aber nur aus wichtigen Gründen, wichtige Gründe sind insbesondere Befangenheit oder Störung der Funktionsfähigkeit des Organs.
  6. Für Satzungsänderungen oder Änderungen zur Zweckbestimmung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit, für den Beschluss zur Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu vier Personen:
    1. zwei Vorsitzenden
    2. bis zu zwei Stellvertretern
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder geschäftsführend bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, vgl. § 26, 27 BGB. Jeder Vorsitzender ist allein vertretungsberechtigt, aber im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Vorstandes & der Mitgliedsversammlung gebunden.
  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder elektronisch zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Er kann auch in elektronischer Form tagen.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Unterschrift kann auch digital erfolgen.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  8. Die Kassenführung und Verwaltungsarbeit kann dem Aloisiuskolleg übergeben werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit Beschluss.

§ 11 Erweiterter Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 10 kann bis zu 10 Personen als Mitglieder des erweiterten Vorstands berufen. Der erweiterte Vorstand hat ausschließlich beratende Funktion für den Vorstand. Die Amtszeit des erweiterten Vorstands endet mit der Amtszeit des Vorstands nach § 10.
  2. Insbesondere können Vertreter des Aloisiuskollegs von Amts wegen berücksichtigt werden.

§ 12 Kassenprüfung

  1. Über die Jahresmitgliederversammlung ist eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die für die Kassenprüfung verantwortliche Person hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
  2. Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer erstattet zur Mitgliederversammlung oder vorher, wenn nötig, Bericht über die finanzielle Situation.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins / Gerichtsstand

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 6 genannten Stimmenmehrheit beschlossen werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die STIFTUNG ALOISIUSKOLLEG in Bonn-Bad Godesberg zu überführen.
  3. Als Liquidatoren oder Liquidatorinnen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
  4. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins in Bonn.

§ 14 Datenschutz

Bei der ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten werden die Vorgaben der EU-DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) beachtet. Zur Erreichung der Vereinsziele darf der Verein die Daten mit dem Aloisiuskolleg abgleichen, tauschen und weiterverarbeiten.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehender Satzungsinhalt wurde zum 09.07.2023 beschlossen.

 

 

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